Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sog. Reverse Charge gem. § 13b UStG) und deren Verhältnis zur Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG sind eindeutig gesetzlich geregelt: Unterliegt nämlich eine Personenbeförderung der Beförderungseinzelbesteuerung, ist die Anwendbarkeit des Reverse Charge ausgeschlossen (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 2 UStG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-09 |
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