Ein fast „ewiger Widerspruch“, der jedem Steuerberater geläufig ist: Einerseits soll im betreuten Unternehmen kein Sachverhalt als Steuerverkürzung zu beurteilen sein. Andererseits verlangt der Wettbewerb, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten so weit wie möglich ausgenutzt und praktiziert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
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