Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Fluggäste nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 Anspruch auf Schadenersatz-Pauschalen je nach Länge der gebuchten Flugstrecke – dies jedoch nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ zugrunde liegt. Die Fluggesellschaften gehen im Streikfall (wie kürzlich bei der Lufthansa) von einem solchen „außergewöhnlichen Umstand“ aus: Sie verweigern deshalb jegliche Zahlung aus der Verordnung – zu Recht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-13 |
Seiten 19 - 20
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