Sowohl nach dem vormaligen wie auch nach dem ab 1.7.2018 geltenden neuen Reiserecht steht dem Reisenden neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung und Ersatz von Mangelfolgeschäden bei erheblichen Reisemängeln Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („wegen entgangener Urlaubsfreude“) zu. Im Streit ist die Frage, ob sich diese Erheblichkeit auf das Gesamtkonstrukt der betroffenen Pauschalreise beziehen muss oder ob schon erhebliche Beeinträchtigungen einzelner Reisetage den Schadenersatzanspruch begründen.
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