Wenn ein Reiseteilnehmer einen erheblichen Gesundheitsschaden bei der Reiseleitung am Urlaubsort anmeldet, kann dies als Anspruchsmeldung und nicht nur als Mängelanzeige gewertet werden. Dies gilt auch, wenn der Reiseteilnehmer nicht ausdrücklich Schadenersatz begehrt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 7.9.2004, Az: X ZR 25/03, Abruf-Nr. 043333).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.02.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 17 - 18
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