Die Personenbeförderung prägt als Kernleistung der Touristik die Leistungen der Tourismusindustrie vorrangig – dies hat soeben der BFH als das höchste deutsche Steuergericht mit Urteil vom 2.3.2011 (XI R 25/09, veröffentlicht am 29.6.2011) festgestellt. Damit ist dem XI. Senat des BFH eine überzeugende und wegweisende Entscheidung zu verdanken, die für die Umsatzsteuer insbesondere der Kreuzfahrtindustrie Rechtssicherheit schafft. Versuchen der Finanzverwaltung und Finanzgerichte, Leistungen auf hoher See in „sonstige Leistungen sui generis“ mit der Folge der Steuerpflicht am Unternehmensort umzudeuten, ist eine deutliche Absage erteilt worden. Für Schiffsreisen gilt vielmehr das Streckenprinzip, so dass außerhalb der Hoheitsgrenzen befahrene Strecken nicht umsatzsteuerbar sind. Ausstattung und Ausgestaltung solcher Reisen bleiben ebenso wie die Übernachtung und Verpflegung an Bord im Bereich der Nebenleistungen zur Personenbeförderung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-05 |
Seiten 10 - 13
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