Eine vom Reisebüro an den Reiseveranstalter erbrachte Leistung ist auch dann noch als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende von der Reise vertragsgemäß zurücktritt und das Reisebüro vom Veranstalter nur noch ein vermindertes Entgelt (Stornoprovision) für die von ihm erbrachte Leistung erhält. Der Leistungsort dieser Leistung bestimmt sich daher nach § 3a Absatz 2 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz (UStG, Ort der vermittelten Leistung) und nicht nach § 3a Absatz 1 UStG (Unternehmensort).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-12-01 |
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