Die Steuerbefreiungswelt des EuGH könnte so einfach gelagert sein, wenn er – wie von eigentlich sämtlichen Umsatzsteuer-Auguren (vgl. statt aller Hofmann/Huschens, NWB 2017, S. 863, 866) trotz gegenteiliger Stellungnahme des Generalanwalts Bot vorhergesagt – bei dem geblieben wäre, was er in früheren Entscheidungen gewissermaßen wegweisend festgeschrieben hatte: Die Seeschifffahrtsbefreiung gilt nur für Leistungen unmittelbar an den Schiffsbetreiber und nicht für Vorstufenumsätze. Mit Urteil vom 4.5.2017 (Rs. C 33-16, A Oy II) aber wird die Steuerbefreiung überraschenderweise nun doch auf Dienstleistungsvorstufen (Subunternehmer) erstreckt, jedenfalls für das Be- und Entladen – ein klarer Widerspruch zur aktuellen Rechtslage und Praxis der Finanzverwaltung in Deutschland (vgl. hierzu §§ 4 Nr. 2; 8 UStG) und das leider ohne eindeutige Abgrenzungsmerkmale.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-11 |
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