Bekanntlich findet die im Rahmen der Corona-Krise zum 1.7.2020 befristet eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ablauf des 31.12.2023 keine Anwendung mehr (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dementsprechend ist ab dem 1.1.2024 auf sämtliche Umsätze im Bereich Restauration und Verpflegung wieder der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden. So weit, so gut.
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