Während vom Reiseveranstalter zugekaufte Zubringer‐ und Transferflüge bei Flugreisen ins Ausland regelmäßig als selbständige und ggf. margensteuerpflichtige Reiseleistungen einzuordnen sind (vgl. Henkel, STRour 9/2018 S. 10 ff. und 12/2018 S. 2), liegt für Zubringerfahrten per Bahn, Bus oder Taxi nur für den Sonderfall des Transfers zum Abgangsort von Kreuzfahrtschiffen eine höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BFH‐Urteil vom 19.10.2011, Az.: XI R 18/09). Es sollen „klassische Beförderungsleistungen i.S. von § 25 UStG“ vorliegen, die nach dem Streckenprinzip des § 3b UStG selbständig zu besteuern sind und auch als Bestandteile einer einheitlichen Leistung für eine Zuordnung zur (nicht umsatzsteuerbaren) Kreuzfahrt ausscheiden. Diese vormals einheitlich vertretene Rechtsvorstellung, wonach trotz der Annahme von Haupt‐ und Nebenleistungen die Zuordnung zur Kreuzfahrt am „Aufteilungsgebot des § 25 Abs. 2 UStG“ (nämlich der Differenzierung des Leistungsorts nach Gemeinschafts‐ und Drittlandstrecken) scheitern sollte, ist nunmehr wohl endgültig zugunsten der Annahme von zwei selbständigen Reiseleistungen aufgegeben worden (BFH vom 1.3.2018, Az.: V R 23/17, BStBl II 2018 S. 503; vgl. Henkel, SRTour 1/2018 S. 12 ff.). Nach einem weiteren sorgfältig begründeten Urteil des FG Köln (vom 4.1.2019, Az.: 3 K 1250/13) liegt dem BFH unter dem Az.: V R 4/19 jetzt die umsatzsteuerliche Behandlung von Zubringerleistungen per Bahn zur Entscheidung vor, so dass Veranlassung besteht, die Rechtslage in summarischer Form zu prüfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
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