Dass Stadtrundfahrten per Schiff nicht nur auf Amsterdam und Venedig beschränkt sind, wird spätestens deutlich, wenn man ein Urteil des FG Schleswig-Holstein betrachtet, wonach Stadtrundfahrten mit Schiffen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.S. von § 12 Abs. 2 Nr.10 UStG unterliegen sollen, wenn ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen nur an zwei Anlegern, nämlich zu Beginn und am Ende der Rundfahrt, stattfindet (Urteil vom 18.7.2017, Az.: 4 K 34/16). Der Kläger hat Revision eingelegt, die dem BFH unter dem Az.: XI R 27/17 vorliegt. Damit sind neue Erkenntnisse zur Definition und Besteuerung von Personenbeförderungsleistungen (was unterscheidet Ausflugsfahrten vom genehmigten Linienverkehr i.S. von § 42 PBefG) und in diesem Zusammenhang zur Bedeutung touristischer Elemente in Verbindung mit prägenden Beförderungsleistungen zu erwarten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-10 |
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