Für Omnibus-Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auch dann anzuwenden ist, wenn die Beförderung von Personen dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient. Dies hat der BFH mit einer neuen Entscheidung vom 30.6.2011 klargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-18 |
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