Die korrekte Abrechnung grenzüberschreitender touristischer Umsätze gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Mit Einführung des sog. Mehrwertsteuerpakets sind seit 2010 Abrechnungen verstärkt auf ihre Ordnungsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Reverse Charge zu überprüfen (s. hierzu auch den Beitrag der Verf. in SRTour 1/2012: „Tücken und Chancen von Reverse Charge“ [S. 11 ff.]). Diese teilweise zeitaufwendige und mit Kosten verbundene Aufgabe wird nicht immer durchgeführt. Die Folgen einer inkorrekten Anwendung von Reverse Charge zeigt der EuGH in einer aktuellen Entscheidung auf (Urteil vom 6.2.2014, Az.: C-424-12). Eine leichtfertige Handhabung der Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist demnach riskant. Fehlbeurteilungen kommen bei stark intensivierter länderübergreifender Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen vermehrt zeitverzögert ans Tageslicht.
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