Umsätze, die unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffs – oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger – bewirkt werden, sind, und zwar ohne dass der Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten beeinträchtigt wäre, steuerfrei (vgl. §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 UStG). Über die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Bezug auf mittelbare Vorstufenumsätze, die ab 1.1.2008 nicht länger steuerbefreit sind, hatten wir bereits in SRTour 04/2008 S. 1 berichtet. Jedenfalls für die Lieferung von Seeschiffen gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Vorstufenumsätze weiterhin (vgl. BMF-Schreiben vom 24.1.2008, Az.: V A 6 – S-7155a/07/0002).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.11.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
| Veröffentlicht: | 2009-11-20 |
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