Zur umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Behandlung der gewährten Corona‐Soforthilfen liegen erste offizielle Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern vor (BayrLfSt, Online‐Mitteilung v. 27.5.2020). Danach sind umsatzsteuerrechtlich echte nichtsteuerbare Zuschüsse aus öffentlichen Kassen anzunehmen, die weder in den USt‐Voranmeldungen noch in den USt‐Jahreserklärungen anzugeben sind. Dagegen sollen bei der Einkommen‐ und Körperschaftsteuer betrieblich veranlasste Einnahmen vorliegen, die in der Jahreserklärung 2020 zu erfassen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-07-09 |
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