Häufig kommt es vor, dass ein Hotelservice Eintrittskarten im Auftrag von Hotelgästen besorgt. In einem vom FG Sachsen kürzlich zu beurteilenden Fall geschah dies für die Sächsische Staatsoper Dresden im eigenen Namen des Hotelservice sowie im Auftrag und auf Rechnung der Hotelgäste. Streitig war die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Ticketumsätze. Einigkeit hingegen herrschte darüber, dass die Besorgung von Konzertkarten nach § 3 Abs. 11 UStG nicht der Margenbesteuerung unterliegt. Eine NUR-Konzertleistung stellt keine Reiseleistung dar.
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