Die Steuerbefreiung nach den §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 2 UStG ist bekanntlich davon abhängig, dass Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffs oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie an Airlines, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen, bewirkt werden. Sie kann sich prinzipiell nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken. Vorstufenumsätze sind mit Blick auf die Elmeka-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.9.2006) nicht steuerbefreit. Die EuGH-Rechtsprechung hat allerdings klargestellt, dass auch der Zwischenerwerb von Seeschiffen und Flugzeugen steuerfrei sein kann. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) ist entsprechend geändert
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-08 |
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