Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass Verkaufsaufschläge bei Nettoverträgen mit Reiseveranstaltern der Versicherungsteuer unterliegen, während Schadenselbstbehalts-Zahlungen der Reiseveranstalter die Voraussetzungen für die Annahme von Versicherungsentgelten i.S. von § 1 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG nicht erfüllen sollen (Urteil vom 1.10.2014, Az.: 2 K 542/11, EFG 2015 S. 603). Mittlerweile liegt das Verfahren mit einem außergewöhnlichen Streitwert von nahezu 37 Mio. € dem BFH zur Entscheidung vor (Az.: II R 1/15). Nachstehend wird die versicherungsteuerrechtliche Problematik in Analogie zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung dargestellt.
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