Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass Verkaufsaufschläge bei Nettoverträgen mit Reiseveranstaltern der Versicherungsteuer unterliegen, während Schadenselbstbehalts-Zahlungen der Reiseveranstalter die Voraussetzungen für die Annahme von Versicherungsentgelten i.S. von § 1 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG nicht erfüllen sollen (Urteil vom 1.10.2014, Az.: 2 K 542/11, EFG 2015 S. 603). Mittlerweile liegt das Verfahren mit einem außergewöhnlichen Streitwert von nahezu 37 Mio. € dem BFH zur Entscheidung vor (Az.: II R 1/15). Nachstehend wird die versicherungsteuerrechtliche Problematik in Analogie zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-12 |
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