Mehrfach wurde berichtet, dass ein Musterverfahren der Versicherungs- und Tourismuswirtschaft zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschlägen der Reiseveranstalter rechtshängig war und vom BFH abschlägig entschieden worden ist (BFH-Urteil v. 7.12.2016, Az.: R 1/15; zuletzt Henkel, SRTour 05/2017 S. 10 ff.). Danach kann in Fällen, in denen nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer (der Reiseveranstalter) die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den Kunden des Versicherungsnehmers (den Reisenden) zugute kommt, das Versicherungsentgelt dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis des Reiseveranstalters entsprechen. Prämienaufschläge der Veranstalter, nämlich die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Verkaufspreis für die Versicherung und der vom Veranstalter an den Versicherer abgeführten Nettoprämie stellen danach Bestandteile des versicherungsteuerpflichtigen Entgelts dar, sofern der Verkaufspreis nicht aufgeschlüsselt wird und der Veranstalter damit keine besonderen Rechtsbeziehungen zu seinen Kunden begründet. Zur Anwendung dieser Grundsätze hat das BMF nunmehr eine Übergangsregelung verabschiedet, die den Interessen der betroffenen Unternehmen weitgehend Rechnung trägt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-09 |
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