Reicht die Liquidität des Unternehmens nicht aus, um die Gehälter der Arbeitnehmer einschließlich sämtlicher Abgaben (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben) auszuzahlen, darf der Geschäftsführer die Gehälter nicht in voller Höhe zur Zahlung anweisen. Er muss sie vielmehr soweit kürzen, dass die Abgaben getilgt werden können. Zahlt der Geschäftsführer trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er persönlich für die ausstehenden Abgaben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seite 16
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