Gerade in Zeiten der Corona‐Pandemie mit ihren Unsicherheiten war und ist zu sehen, dass nach Abschluss von Pauschalreiseverträgen seitens der Reiseveranstalter regelmäßig Leistungsänderungen vorgenommen wurden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, Hotels oder Fluggesellschaften halten ihre Leistungszusagen nicht ein, der Reiseveranstalter kann das vertraglich versprochene Leistungsprogramm nun nicht mehr durchführen. Oder es werden per nachträglicher Umbuchung schlicht Auslastungskorrekturen vorgenommen. Muss der Vertragspartner, also der Pauschalreisende, dies alles hinnehmen? Das Pauschalreiserecht gibt dem Reisenden einige Rechtsmittel an die Hand, enthält aber auch die Regelung, dass bei Schweigen des Reisenden auf Änderungsmaßnahmen des Reiseveranstalters diese nachträglichen Vertragsänderungen als angenommen gelten. Gilt Schweigen als vertragsrechtliche Zustimmung?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-12 |
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