Aktuell im Fokus stehen die Regelungen zur Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt, wenn er vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie von seinem Recht nach § 651h Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht hat. Hiernach kann er vom Reisevertrag vor Reiseantritt zurücktreten, wenn nach seiner Prognose am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten könnten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die vom Reisenden angestellte Prognose zu solchen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen werden von den Reiseveranstaltern häufig angezweifelt sowie Forderungen nach einer Stornoentschädigung erhoben. Die Praxis der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine sog. Stornopauschale zu berechnen bzw. Stornoschäden geltend zu machen, ist mittlerweile vielfältig in die gerichtliche Überprüfung gekommen: So etwa die Frage, ob der Veranstalter über seine Reise-AGB quasi beliebig wählen kann, ob er eine Stornopauschale oder eine konkrete Schadensberechnung bevorzugt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-11 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: