Aktuell im Fokus stehen die Regelungen zur Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt des Reisenden vor Reiseantritt, wenn er vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie von seinem Recht nach § 651h Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht hat. Hiernach kann er vom Reisevertrag vor Reiseantritt zurücktreten, wenn nach seiner Prognose am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten könnten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die vom Reisenden angestellte Prognose zu solchen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen werden von den Reiseveranstaltern häufig angezweifelt sowie Forderungen nach einer Stornoentschädigung erhoben. Die Praxis der Reiseveranstalter, dem Reisenden eine sog. Stornopauschale zu berechnen bzw. Stornoschäden geltend zu machen, ist mittlerweile vielfältig in die gerichtliche Überprüfung gekommen: So etwa die Frage, ob der Veranstalter über seine Reise-AGB quasi beliebig wählen kann, ob er eine Stornopauschale oder eine konkrete Schadensberechnung bevorzugt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-01-11 |
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