Stornoprovisionen der Reisemittler sind im Gegensatz zu den Stornogebühren der Reiseveranstalter umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte. Dies wurde bereits im Jahr 2000 nach Erörterung auf Bundesebene vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bestätigt (Ausgabe 2/2000, Seite 16). Um den Vorsteuerabzug aus Umsatzsteuer-Gutschriften versagen zu können, hatte das Land Nordrhein-Westfalen bis dahin die Auffassung vertreten, dass Stornoprovisionen nicht umsatzsteuerbare Entgelte darstellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-01 |
Seiten 5 - 6
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