Die Mühlen der EU-Kommission mahlen langsam, häufig auch zu langsam. Dies gilt im besonderen Maße für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen, deren Belastung weitgehend von bilateralen Rechtsvorschriften abhängig ist. Nachdem der Versuch, die Harmonisierung mithilfe einer Änderungsrichtlinie zu Art. 26 EGR a.F. voranzutreiben, gescheitert und eine einstimmige Zustimmung der 28 EU-Staaten kaum noch zu erwarten ist, wird mühevoll versucht, Harmonisierungslücken durch Rechtsprechung des EuGH zu schließen. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über den Stand ungeklärter Rechtsfragen.
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