Beim Reisepublikum besteht häufig die Vorstellung, mit dem Abschluss eines Reisevertrags hätte man mit dem Reiseveranstalter einen Vertragspartner und Haftungsgegner, der für alle Wechselfälle des Lebens im Zusammenhang mit dem gebuchten Urlaub einzustehen und zu haften hat. Ein solcher „Vollkaskoschutz“ bei Abschluss eines Reisevertrags besteht natürlich nicht. Gleichwohl ist die Abgrenzung oft schwierig, welche Unfälle (z.B. Stürze während des Urlaubs) noch in das von jedem zu tragende Allgemeine Lebensrisiko fallen, somit den Reiseveranstalter nicht in eine Haftungsproblematik bringen, oder wo Hintergrund eines solchen Unfalls oder Sturzes ein Reisemangel ist, für dessen Folgen der Reiseveranstalter einzustehen hat, bei Verschulden sogar haften muss. Es geht insoweit nicht nur um Rückzahlungsansprüche auf den Reisepreis, vielmehr je nach Einzelfall um ausgesprochen hohe Schadenersatzforderungen bei Körperschäden bis hin zum Schmerzensgeld sowie um Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts und entgangener Erwerbsmöglichkeiten, möglicherweise sogar in Millionenhöhe.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-09 |
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