Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, wie eine korrekte Kleinbetrags-Rechnung für die Inanspruchnahme von Taxi- und Mietwagenfahrten aussehen muss, wenn der Fahrpreis qua Trinkgeldgewährung mehr oder minder großzügig aufgerundet wird? In der Sache geht es darum, ob das Trinkgeld, mithin eine freiwillige und nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt zählende Zuwendung, zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört oder nicht.
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