Es ist weder ein Geheimnis, dass die Margenbesteuerung (TOMS = Tour Operator Margin Scheme) auf EU-Ebene nicht hinreichend harmonisiert ist, noch dass sich die EU-Kommission bei der Auslegung und Anwendung von Art. 306 der Mehrwertsteuersystemrichtline (MWStSystRL) als grundlegender Besteuerungsvorschrift prinzipiell sehr eng an der Rechtsauffassung von Deutschland orientiert. Dementsprechend gering ist die Verwunderung in Fachkreisen, wonach mit Blick auf die stockenden Reformbemühungen um die Margensteuer (Stichwort „Opt-in/Opt-out“ in Bezug auf das B2B-Geschäft) die EU-Kommission als Hüterin der Verträge unlängst acht Mitgliedstaaten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung vor den EuGH gebracht hat.
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