Seit mehr als 10 Jahren gilt für Übernachtungsleistungen der ermäßigte Steuersatz. Aufgrund des sog. Aufteilungsgebots bleibt dieser aber auf Leistungen beschränkt, die „unmittelbar der Übernachtung dienen“. Zuletzt befeuert durch das EuGH-Urteil in der Rs. C-463/16 vom 18.1.2018 (Stadion Amsterdam), wonach einheitliche Leistungen einem einheitlichen Steuersatz unterliegen, sehen sich Kritiker des Aufteilungsgebots bestärkt. Die Gerichte bleiben aber bislang hartnäckig auf der Seite der Finanzverwaltung, wie auch das Besprechungsurteil des FG Niedersachsen zeigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH und vielleicht auch der EuGH positionieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-10 |
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