Zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sowie zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG hatte der BFH dem EuGH im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens (Az.: C-332/14) kürzlich erneut grundlegende Fragen vorgelegt. Vorausgegangen war eine Reihe von Urteilen, mit denen der BFH im Anschluss an eine bereits Ende 2012 ergangene Entscheidung des EuGH über die Vorsteueraufteilung zu befinden hatte. Wegen unterschiedlicher Auffassungen der beiden für das Umsatzsteuerrecht zuständigen BFH-Senate (XI und V) hat der EuGH nun erneut Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In seinen Ende 2015 veröffentlichten Schlussanträgen geht der Generalanwalt davon aus, dass die nationale Regelung gegen die europäische Vorgabe der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoße und in Deutschland daher grundsätzlich nur der Umsatzschlüssel anwendbar sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-12 |
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