Schon mehrfach wurde festgestellt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ohne Rücksichtnahme auf nationale Besonderheiten im Zivilrecht oder Umsatzsteuerrecht ihre eigenen Wege geht. Schon gar nicht lässt sich der EuGH davon beeindrucken, dass die Harmonisierung im Binnenmarkt der 25 EU-Staaten faktisch gestoppt wurde. Insbesondere gilt dies für Reise- und Personenbeförderungsleistungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 1 - 2
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