Für den Fall einer Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuer-Satzes von 16 Prozent ist dieser auf alle Reiseleistungen anzuwenden, die nach dem Stichtag der Steuer-Erhöhung bewirkt werden. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Prinzipiell kommt es auf den Zeitpunkt des Vertrags (zum Beispiel Reisebestätigung) ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Erteilung der Rechnung oder der Vereinbarung des Entgelts.
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