Bereits im Rahmen des JStG 2024 vom 2.12.2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert, um die Vorschrift an EU-Terminologie anzupassen und ein von der EU-Kommission angedrohtes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Für die Anwendung der Befreiung von Bildungsangeboten sind sowohl Anforderungen an die Bildungsleistung als auch an den Leistungserbringer zu beachten. Zahlreiche Urteile und Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Begrifflichkeiten sorgen für Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmen und ihren Beratern. Insofern war das am 24.10.2025 veröffentlichte, nachfolgend erläuterte Anwendungsschreiben des BMF zur Anpassung der maßgeblichen Passagen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Spannung erwartet worden.
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