Die Anwendung der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung auf die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens ist eng gesetzten Voraussetzungen unterworfen. Insbesondere muss der die Inanspruchnahme begehrende Unternehmer für die betreffenden Gebrauchtgegenstände als Wiederverkäufer gehandelt haben. Das kann nach aktueller Rechtsprechung für den Fall eines Reiseagentur-Betreibers nur der Fall sein, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und unter Berücksichtigung seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
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