Die Beschaffung der Einreisevisa für Reisen in die ehemaligen GUS-Staaten ist in der Praxis unterschiedlich geregelt, so dass – abgesehen von den Konsulatsgebühren, die immer durchlaufende Posten darstellen – die Besteuerung der Beschaffungsentgelte differenziert zu beurteilen ist. Das FG Hamburg hat nunmehr eine Fallgestaltung entschieden, bei der ein Reiseveranstalter die Visa beim russischen Konsulat in Deutschland besorgt und seinen Kunden ein die Visagebühren übersteigendes Entgelt von 20 € gesondert berechnet hat.
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