Es gibt Momente, in denen wünscht man dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehr Mut, vom Votum des Generalanwalts (GA), der ähnlich einem Berichterstatter an deutschen Gerichten die Sach- und Rechtslage des Falls entscheidungsreif vorbereitet hat, abzuweichen. Manchmal aber wünscht man sich auch das genaue Gegenteil. Während in den acht Vertragsverletzungsverfahren in Sachen „TOMS & Wholesale“ die GA-Entscheidungen vor sachlichen und rechtlichen Mängeln nur so wimmeln (SRTour berichtete hierüber in Heft 08/2013, S. 10 ff.) und man dem EuGH liebend gern nahe gelegt hätte, eine deutlich praxisgerechtere Entscheidung zu treffen, als das B2B-Reisegeschäft der Margenbesteuerung zu unterwerfen und die Gesamtmargenermittlung umsatzsteuerlich zu brandmarken, war es im Verfahren Ibero Tours genau anders herum. Der GA lag noch auf der Linie der deutschen Finanzverwaltung und wollte für EU-bezogene Reisen bei Provisionsabgaben eine Reduzierung der Umsatzsteuer auf die Vermittlungsleistung der Agentur akzeptieren. Gleichwohl folgte der EuGH dem dieses Mal nicht – eine ausgesprochen seltene und in diesem Fall auch noch zu Lasten der deutschen Tourismusbranche ergangene abweichende Gerichtsentscheidung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-10 |
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