Die Corona‐Krise hat die Tourismusbranche fest im Griff: Stornierungen durch den Reisenden oder Reiseveranstalter und damit im Zusammenhang stehende Fragen bestimmen derzeit das Tagesgeschäft vieler Unternehmen der Tourismusbranche. Zivilrechtlich geht es etwa um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein „entschädigungsfreier“ Rücktritt zulässig bzw. ob und in welcher Höhe etwaige Stornogebühren von Leistungsträgern bzw. Reiseveranstaltern erhoben werden dürfen. Umsatzsteuerlich schließt sich die Frage an, wie erhobene Stornogebühren bzw. Reisepreiseinbehalte zu behandeln sind. So stellen Leistungsträger den Reiseveranstaltern Stornogebühren mal mit, mal ohne Umsatzsteuer, mal als Netto‐, mal als Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Zudem lenkt die „Gutschein‐Lösung“, die das sog. „Corona‐Kabinett“ der Bundesregierung am 2.4.2020 zur Vermeidung von erheblichen Liquiditätsengpässen beschlossen hat, das Augenmerk auf die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Gutscheine (siehe hierzu Jorczyk, SRTour 04/2020 S. 8 ff.). Insgesamt gesehen besteht also Anlass genug, nachfolgend einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von „Corona‐Stornogebühren“ im Rahmen der Margenbesteuerung zu geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-11 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.