Zwar ist der touristische Flugbetrieb davon geprägt, dass in der Economy-Class befördert wird – sei es im Rahmen eines Pauschalreisevertrags oder bei einer Nur-Flug-Buchung. Dennoch werden auch bei Urlaubsflügen höhere Buchungsklassen gegen entsprechenden Aufpreis angeboten und gebucht. Ändert das Luftfahrtunternehmen nach Buchung den gebuchten Flugzeugtyp oder den Zuschnitt der Beförderungsklassen oder zeigt sich eine Überbuchung in der gebuchten Beförderungsklasse, kann sich für den Fluggast ein erfreuliches Upgrade in eine höhere Beförderungsklasse ergeben. Dies wird der Fluggast gerne in Anspruch nehmen, zumal er nicht mit Mehrkosten belastet werden darf. Oder aber es zeigt sich ein ärgerliches Downgrade in eine niedrigere Beförderungsklasse. Dies ist durchaus kein Luxusproblem, denn der Reisende mag nicht nur aus Bequemlichkeitsgründen etwa für Flugfernstrecken die bessere Beförderungsklasse mit mehr Beinfreiheit, breiteren Komfortsitzen mit Liegenqualität gewählt haben. Es kann hierfür auch z.B. triftige gesundheitliche Gründe geben, etwa wegen Erkrankung der Wirbelsäule oder des Bewegungsapparats. Hieraus ergeben sich häufig Rechtsfragen und Rechtsstreitigkeiten – hier ein Überblick.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-08 |
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