Aus juristischer Sicht geht es im Zusammenhang mit Reklamationen schlicht um die Fragestellung, ob der Reiseveranstalter (RV) vertraglich geschuldete touristische Leistungen nicht bzw. nicht vollständig erbracht hat. Wenn ja, ergibt sich die Anschlussfrage: In welchem Umfang ergeben sich hieraus Zahlungsansprüche des anderen Vertragspartners, nämlich des Reisenden? Im Anschluss an Teil A in SRTour 8/2012 (mit Ausführungen u.a. zur Ermittlung des Vertragsinhalts und zur begrifflichen Abgrenzung von Reisemängeln) stehen hier nun Grenzen der Einstandspflicht des Veranstalters im Blickpunkt.
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