Die ab dem 19.12.2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen bei der Margenbesteuerung des § 25 UStG – Stichwort: B2B TOMS; die Vorgaben zur Ermittlung von Einzelmargen gelten bekanntlich erst ab 1.1.2022 – waren bis Mitte Juni noch nicht in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE, konkret die Abschn. 25.1.‐25.5.) eingearbeitet worden. Dementsprechend reflektierten die Verwaltungsrichtlinien bis zum 24.6.2021 noch die alte Rechtslage und müssen durch Unternehmen und Fiskus unter Beachtung der üblichen Vertrauensschutzgrundsätze interpretiert werden.
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