Pauschalreisen haben oft einen Auslandsbezug, da es Urlauber häufig in ausländische Urlaubsgebiete zieht. In Zeiten der Online-Buchungen etwa über international agierende Online-Portale ist es gang und gäbe, aus Deutschland heraus seine Urlaubsreise bei einem ausländischen Reiseanbieter zu buchen. Treten jedoch während der Reise Reisemängel auf, sind also reiserechtliche Gewährleistungs- und ggf. Schadenersatzansprüche geltend zu machen, stellt sich umgehend neben der nach dem anzuwendenden Recht auch die Frage, bei welchem Gericht dies dann möglich wäre, also die Frage nach dem Gerichtsstand. Der räumlichen Nähe wegen würde der Reisende i.d. R. vor seinem heimischen Wohnsitz-Gericht klagen. Bei Klagen des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verbrauchers gegen einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter sind aber grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte entscheidend. Demzufolge wird der Reisende darauf verwiesen sein, am Gerichtsstand des von ihm verklagten Reiseveranstalters zu klagen, also an dessen Unternehmenssitz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-07 |
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