Die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen Segelsportverein ist weder umsatzsteuerbefreit noch mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt. Dies hat abschließend das FG Baden-Württemberg entschieden und damit die Unterschiede zwischen der „kurzfristigen Vermietung von Campingflächen“ und der „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen“ verdeutlicht (Urteil v. 29.1.2014, Az.: 14 K 418/13). Nachstehend werden die Abgrenzungsmerkmale im Einzelnen dargestellt.
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