In einem zum BFH gelangten Fall war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin mit der Überlassung dreier Wohnungen an eine nicht mit ihr verbundene Vermittlungsgesellschaft, die diese je nach Bedarf der Urlaubsgäste als Ferienwohnungen oder Hotelzimmer vermietet und die auch mit der Überlassung verbundene Nebenleistungen entweder selbst erbracht oder an Dritte vermittelt hat, einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Der BFH entschied mit nachträglich zur Veröffentlichung bestimmtem Urteil vom 28.5.2020, dass der Vermieter einer Ferienwohnung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-09 |
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