Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können aufgrund der Vermietung entstehende Verluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der BFH relativ klar mit einem am 16.11.2023 veröffentlichten Urteil vom 20.6.2023 entschieden. Es handelt sich aber um einen Ausnahmefall – die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht in Vermietungsfällen wurde nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
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