Frage: Wir vermitteln weltweit Ferienwohnungen (Fewo) und Ferienhäuser (FH) und erhalten durchschnittlich 15% Vermittlungsprovision von unseren Eigentümern. Die Provisionsabrechnung im Inland (genauer: für im Inland ansässige Vermieter) erfolgt mit USt-Ausweis (derzeit 19%). Rechnen wir grenzüberschreitende Vermittlungsprovisionen ab, wird nur der Nettoprovisionsbetrag fakturiert. Überdies enthalten unsere Rechnungen den Hinweis: „§ 13b UStG Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger/ Reverse Charge“. In allen EU-Fällen zeichnen wir zudem die USt-IdNr. der Vermieter auf und deklarieren diese mit den zugehörigen Umsätzen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Hinsichtlich eines neuen Produkts „Ferien auf dem Bauernhof in der Steiermark“ hat uns der AT-Vermieter über seinen StB nun mitteilen lassen: „Wir bestätigen, dass Sie beim FA A in Österreich unter der Steuernummer 12345/67-890 erfasst sind und unter dieser Steuernummer von unserer Kanzlei jährlich die Ergebnisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Appartementvermietung abgerechnet und versteuert werden. Aufgrund der österreichischen Steuergesetze erfolgt die Versteuerung dieser Vermietungseinkünfte i.R. der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung, sodass keine UID-Nummer von der Behörde ausgestellt werden kann.“ Kann das richtig sein? Unser vermietender Landwirt in Österreich ist doch in jedem Fall unternehmerisch tätig, weil er einerseits Landwirt ist und andererseits Vermieter. Sollten wir ihn etwa als Privatkunden behandeln und daher mit AT-USt 20% fakturieren? Sind wir verpflichtet, den Sachverhalt ggü. den AT-Steuerbehörden zu melden?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-17 |
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