Wieder einmal hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Urteil vom 21.6.2007 (Rs. C-453/05, Volker Ludwig) dafür gesorgt, dass langjährig vertretene Rechtsstandpunkte in Deutschland aufgegeben werden mussten. Nunmehr setzt die Steuerbefreiung von Untervermittlungsleistungen (nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG) nicht voraus, dass ein Kontakt des Agenten zu beiden Vertragsparteien bestanden hat. Steuerbefreite Umsätze sind durch die Art der erbrachten Dienstleistung und nicht durch den Erbringer oder Empfänger zu definieren. Einer Aufteilung der Vermittlungsleistung in zwei Leistungen, von denen eine vom Hauptvertreter und die andere vom Untervertreter erbracht wird, steht damit nichts entgegen. Daneben setzt die Steuerbefreiung nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer vermittelten Leistung gekommen ist.
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