Berechtigterweise erwartet der Flugreisende, dass er und sein Reisegepäck auf einem separat oder im Rahmen einer Flugpauschalreise gebuchten Flug sicher und möglichst pünktlich befördert wird. Gelingt dies nicht und wird der Flug z.B. um mehr als drei Stunden ankunftsverspätet, kommen die Passagierrechte der Fluggastrechte-VO (EU) 2016/2004 (VO) ins Spiel. Kann sich die Fluggesellschaft nun von den Ausgleichsansprüchen gemäß der dortigen Art. 5 Abs. 3, 7 VO etwa mit der Begründung freizeichnen, Grund sei fehlendes Personal zur Gepäckabfertigung gewesen?
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