Eine interessante und offensichtlich neue Rechtsauffassung zur Problematik der durchlaufenden Fremdgelder ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Saarland, das dem BFH mit einer Revision (Az.: VIII R 19/12) vorliegt. Danach sollen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG veruntreute Fremdgelder die Betriebseinnahmen und damit den Gewinn eines Rechtsanwalts erhöhen – und somit ihren Charakter als durchlaufende Posten verlieren. Inwieweit diese Rechtsauffassung für die Fremdgeldverwaltung in der Tourismuswirtschaft Bedeutung erlangen kann, wird nachfolgend analysiert.
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