Über die Verwirrungen bei der Besteuerung von Service-Entgelten der Reisebüros haben wir mehrfach (zuletzt in der Ausgabe 2/2005, Seite 3) berichtet. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Vereinfachungsregelung des A 53a UStR nur für den Verkauf von grenzüberschreitenden Flugbeförderungen durch Reisebüros und Consolidator gilt. Wegen der Weitergeltung dieser Regelung nach Übergang zur „Nettopreis-Vermittlung“ mit der Berechnung von Service-Entgelten hatte sich der DRV an das BMF gewandt und (unseres Erachtens unnötigerweise) auf den seinerzeit anhängigen Rechtsstreit des DRV mit der Lufthansa (DLH) über Rechtsgrundlagen für den Handelsvertreterstatus des Reisebüros verwiesen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-06-01 |
Seiten 9 - 11
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