Der BFH hat mit Urteil vom 4.12.2025 entschieden, dass aus Anzahlungsrechnungen der Vorsteuerabzug keinesfalls daran scheitert, dass bei Faktura vor Leistungserbringung das Wort „Vorkasse“ in der Rechnung fehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob erkennbar ist, dass die Rechnung eine zukünftig noch auszuführende Leistung betrifft und der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung von einer tatsächlich noch zu erbringenden Leistung ausgegangen ist bzw. ausgehen durfte.
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