Weist eine Rechnung den Regelsteuersatz aus, obwohl die in Anspruch genommene Leistung nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (z.B. Beherbergungsleistung in 2010), so steht dem Geschäftskunden der in dem erhöhten Steuerbetrag enthaltene gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zu. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug bei fälschlicherweise zu hoch ausgewiesenem Steuersatz nicht gänzlich zu versagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-13 |
Seiten 9 - 11
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